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   OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.1994 - 2 B 10185/94   

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OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.1994 - 2 B 10185/94 (https://dejure.org/1994,7702)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.02.1994 - 2 B 10185/94 (https://dejure.org/1994,7702)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Februar 1994 - 2 B 10185/94 (https://dejure.org/1994,7702)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1994, 605
  • ZUM 1994, 306
  • afp 1994, 77
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.1994 - 2 B 10185/94
    Nach der vom Europäischen Gerichtshof (siehe etwa Urteil vom 28. Februar 1991, NVwZ 1991, 973 - Grundwasser - dazu Everling, aaO), geprägten Formel ist eine Richtlinie nur ordnungsgemäß umgesetzt, wenn sich deren Bestimmungen in den deutschen Rechtsvorschriften so genau und eindeutig wiederfinden, wie es notwendig ist, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit in vollem Umfang zu genügen.
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.1994 - 2 B 10185/94
    Von diesem Entscheidungstopos, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein aufwendiges und letztlich furchtloses "Hin und Her" zu vermeiden, läßt sich übrigens auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Folgenabwägung leiten (siehe etwa Urteil vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 310 (314 f.)).
  • BVerfG, 11.04.1989 - 2 BvG 1/89

    Kriterien für die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.1994 - 2 B 10185/94
    Der Vortrag der Antragstellerin, die deutschen Bundesländer hätten mit dem Rundfunkstaatsvertrag die Fernsehrichtlinie nicht - jedenfalls nicht genau und eindeutig - umsetzen wollen, um ihre Rechtsposition in ihrem innerstaatlichen Verfassungskonflikt mit dem Bund nicht zu präjudizieren (siehe dazu das Urteil des BVerfG vom 11. April 1989, BVerfGE 80, 74), hat manches an Plausibilität für sich.
  • BVerwG, 10.10.1997 - 6 B 32.97

    Verfassungsrecht - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Sponsor

    Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Abweichung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil sich das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Beschluß vom 18. Februar 1994 (EuZW 1994, 605) nicht mit der Umsetzung der Fernsehrichtlinie im Verhältnis von Art. 17 zu § 7 Abs. 2 RfStV befaßt habe, sondern lediglich Zweifel bezüglich der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Fernsehrichtlinie durch die Bundesländer geäußert habe.
  • LG Stuttgart, 10.10.1996 - 17 O 198/96

    Berechnung der zulässigen Werbeunterbrechungen von Spielfilmen im privaten

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  • OVG Niedersachsen, 17.12.1996 - 10 L 2930/94

    Landesmedienanstalt; Beanstandung; Sportsendung; Sponsorhinweis

    Eine entsprechende Einschätzung folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Beschluß des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.2.1994 (ZUM 1994, 306 ff.), der sich zur Umsetzung von Art. 17 der Fernsehrichtlinie im Verhältnis zu § 7 Abs. 2 RfStV 1991 nicht äußert, sondern sich mit der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Fernsehrichtlinie befaßt und allenfalls Zweifel hegt, daß die deutschen Bundesländer in Ermangelung eines Umsetzungswillens die EG-Richtlinie insgesamt, d. h. in jeder Hinsicht konsequent umgesetzt haben könnten.
  • OLG Celle, 16.05.1997 - 2 Ss OWi 358/96

    Selbstständiges Verfallverfahren im Hinblick auf die Einnahmen eines privaten

    Die Bedenken des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluß des 2. Senats vom 18.02.1994 - 2 B 10185/94. OVG -) teilt der Senat nicht.
  • OVG Niedersachsen, 04.07.1994 - 10 M 6052/93

    Zum Begriff der Fernsehreihe im Hinblick auf Werbung; Fernsehen; Fernsehreihe;

    Eine entsprechende Regelung enthält Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (89/525/EWG), die sich im Hinblick auf die hier umstrittene Unterbrechung von Kinospiel- und Fernsehfilmen unabhängig von der Frage, wie der Begriff der programmierten Sendezeit zu verstehen ist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 18.2.1994 - 2 B 10185/94 -), an den Stockholmer Kompromiß des Europarates von November 1988 anlehnt (Hartstein/Ring/Kreile, a.a.O., S. 157).
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